2.3.7 Massgebender Sachverhalt Den der Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt hat die Staatsanwaltschaft explizit als vollständig und korrekt bezeichnet (act. B 1, S. 2). Der Betrugsvorwurf ist mithin anhand der durch das Kantonsgericht detailliert aufgeführten Handlungen (act. B 2 E. 6.3, S. 62 f.), auf welche verwiesen werden kann, zu prüfen. 2.3.8 Würdigung durch das Obergericht Vorauszuschicken ist, dass dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betruges kein gewerbsmässiges Handeln zur Last gelegt wird (act. B 4/10/2, S. 14 f.; PHILIPPE W EISSENBERGER, a.a.O., N. 45 zu Art. 172ter StGB).