172ter StGB). Nach Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit durch das Bundesgericht (vgl. BGE 131 IV 83) wird man nunmehr eine Einheitstat auch bei andauernden Diebstählen oder Veruntreuungen durch das Personal verneinen müssen (derselbe, a.a.O., N. 51 zu Art. 172ter StGB mit weiteren Hinweisen; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N. 3 zu Art. 172ter StGB). Gleich, d.h. kein Ausschluss der Privilegierung, verhält es sich, wenn der Täter auf einer Diebestour innert einem oder weniger Tage mehrere Diebstähle begeht, bei denen jeder für sich genommen den Grenzwert nicht überschreitet (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 51 zu Art. 172ter StGB;