172ter StGB). Werden bei einer Tat mehrere verschiedenartige Vermögensdelikte verwirklicht, dürfte ebenfalls nicht zweifelhaft sein, dass die Deliktssummen zu addieren sind, zum Beispiel wenn sich bei einem Einbruchdiebstahl der Vorsatz des Täters sowohl auf einen geringfügigen Vermögenswert als auch auf einen geringen (Sach-)Schaden richtet (derselbe, a.a.O., N. 48 zu Art. 172ter StGB).