diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 46 zu Art. 172ter StGB; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der Täter am Tatort gleichzeitig mehrere Gegenstände des gleichen oder verschiedener Berechtigter wegnimmt (der Dieb stiehlt in einem Warenhaus gleichzeitig mehrere Waren oder plündert einen Hotelsafe, in dem Sachen verschiedener Gäste liegen; derselbe, a.a.O., N. 47 zu Art. 172ter StGB).