Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz bzw. die Absicht des Täters von Anfang an auf den Wert der Sache (Bereicherung) bzw. auf die Höhe des Schadens bzw. wirtschaftlichen Nachteils (Entreicherung) erstrecken. Entscheidend für die Anwendung von Art. 172ter StGB ist demnach die Vorstellung des Täters und nicht der eigentliche Taterfolg. Die Privilegierung entfällt regelmässig, wenn der Täter sich keine Gedanken darübermacht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Schaden oder wie gross der Vermögenswert ist.