Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Allerdings lässt nicht jede «Fahrlässigkeit» des Opfers das betrügerische Verhalten in den Hintergrund treten, sondern nur Leichtfertigkeit (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Wo eine gefälschte Urkunde zur Täuschung i.S.v. Art. 146 StGB eingesetzt wird, liegt Konkurrenz vor.