Anlässlich der Berufungsverhandlung verneinte die Verteidigung das Vorliegen der Voraussetzungen des Betrugstatbestandes und wies darauf hin, dass kein einziger Kunde Strafantrag gestellt habe (act. B 22, S. 6 ff.). Ein Gesamtdelikt liege nicht vor, dazu gebe es eine reichhaltige bundesgerichtliche Rechtsprechung (act. B 26, S. 11). Hier seien die Impfungen unterschiedlichen Tieren von verschiedenen Haltern an weit auseinanderliegenden Zeiten verabreicht worden. Voraussetzung der Gewerbsmässigkeit sei ein wesentlicher Beitrag an die Lebenshaltungskosten resp. ein wesentlicher Bestandteil des Einkommens.