Der Versuch, dies über die "Gewerbsmässigkeit" zu retten, misslinge, da nicht im Ansatz vorgelegt werde, wie gross der Gewinn gewesen sei und in welchem Verhältnis dieser zu Umsatz und Betriebsergebnis gestanden haben solle. Es würden auch Angaben dazu fehlen, was den Kunden in Rechnung gestellt worden sei, was andere Tierärzte für vergleichbare Handlungen in Rechnung stellten, was die verabreichten Tiermedikamente im Grosshandel oder bei Detailbezug kosteten etc. Die Vorinstanz habe völlig korrekt Punkt für Punkt die angeblichen Missetaten des Beschuldigten geprüft.