Seite 53 2.3.5 Vorbringen des Beschuldigten im Berufungsverfahren Der Beschuldigte lässt vorbringen, Gewerbsmässigkeit sei weder erstellt noch rechtsgenüglich angeklagt (act. B 6, S. 2). Für ein Vermögensdelikt mangle es, da es sich ausschliesslich um Kleinstbeträge handle, an den erforderlichen Strafanträgen. Der Versuch, dies über die "Gewerbsmässigkeit" zu retten, misslinge, da nicht im Ansatz vorgelegt werde, wie gross der Gewinn gewesen sei und in welchem Verhältnis dieser zu Umsatz und Betriebsergebnis gestanden haben solle.