B 1, S. 3), obwohl es im Grundsatz die betrügerischen Handlungen anerkannt habe. Diese rechtliche Würdigung sei angesichts des gezielten, systematischen und über Jahre gepflegten Geschäftsgebarens des Beschuldigten nicht nur willkürlich, sondern schlichtweg falsch und aktenwidrig. Dessen Verhalten sei ganz gezielt darauf ausgerichtet, sich einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil zu verschaffen und zugleich seine Kunden mit Massnahmen, welche diese nicht hätten überprüfen können, arglistig zu täuschen.