Namentlich seien bei der Beurteilung nicht die gesamten Umstände berücksichtigt, sondern lediglich einzelne Aspekte gewürdigt worden. Dies führe dazu, dass nicht das gesamte Geschäftsgebaren des Beschuldigten berücksichtigt werde, sondern zum Beispiel bei den betrügerischen Handlungen jede einzelne Tathandlung für sich alleine. Beim Betrug sei das Kantonsgericht von einem geringfügigen Delikt nach Art. 172ter StGB ausgegangen (act. B 1, S. 3), obwohl es im Grundsatz die betrügerischen Handlungen anerkannt habe.