Folglich würden Art. 172ter StGB und eine dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangen. Die hier vorgeworfenen Straftaten seien somit alle verjährt und das Strafverfahren sei diesbezüglich definitiv einzustellen. Aufgrund der Privilegierung wäre sodann von einem Antragsdelikt auszugehen, und da den Akten keine entsprechenden Strafanträge zu entnehmen seien, führe auch dieser Umstand zur Einstellung des Verfahrens.