Seite 52 2.3.3 Würdigung durch die Vorinstanz Das Kantonsgericht ist zum Schluss gelangt (act. B 2 E. 6.3, S. 63), dass die in der Überweisung erwähnten Verstösse einzeln zu betrachten seien und keine Einheit bilden würden. Insbesondere seien mehrere Personen betroffen und die Delikte würden auch zeitlich auseinanderfallen. Einzig bei der mehrmaligen Behandlung desselben Tieres könnte unter Umständen eine Einheit angenommen werden. In keinem Fall werde jedoch die Höhe von CHF 300.00 und somit der Grenzwert erreicht. Folglich würden Art.