2.3.2 Vorbringen des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren Der Beschuldigte deponierte zum Vorfall vom 9. Oktober 2012 (Virbagen canis LT), dass ihm ein Fehler unterlaufen sei (vgl. act. B 4/2.1, S. 3). Er setze den Impfstoff Virbagen canis LT regelmässig ein, allerdings nur in Deutschland. Der Einsatz des Impfstoffes sei ein einmaliger Fehler von ihm gewesen, welcher ihm leidtue (act. B 4/2.1, S. 4). In der zweiten Einvernahme gab der Beschuldigte keine ausführliche Auskunft über den Sachverhalt. Er verwies auf die erste Einvernahme resp. die beschlagnahmten Akten oder machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act.