Ob diese den Schaden bemerkt hätten, spiele keine Rolle. Die tierärztlichen Behandlungen mit Abgabe der beschriebenen Mittel hätten nicht der Leistung entsprochen, die von einem in der Schweiz praktizierenden Tierarzt habe erwartet werden können (act. B 4/10/1, S. 4). Die entsprechenden Vermögensdispositionen seien von den Geschädigten selbst vorgenommen worden, indem sie die Rechnung der tierärztlichen Behandlung beglichen hätten. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht gehandelt.