Da den Geschädigten die Überprüfung solcher Angaben nicht zugemutet werden könne, bzw. diese nicht ohne besondere Mühe überprüft werden könnten, habe der Beschuldigte auch in diesen Fällen arglistig gehandelt. Der Irrtum liege darin, dass die Kunden von einer Behandlung ausgegangen seien, die nach der ärztlichen Kunst habe erwartet werden dürfen. Der Vermögensschaden liege darin, dass die Kunden des Beschuldigten Geld für eine rechtlich nicht konforme tierärztliche Behandlung für ihre Tiere ausgegeben hätten. Ob diese den Schaden bemerkt hätten, spiele keine Rolle.