Seite 51 irreversibel unkenntlich gemacht und sich damit besonderer Machenschaften bedient habe (act. B 4/10/1, S. 3). Weiter habe er mittels einfacher Lüge getäuscht, indem er die Geschädigten über die nicht zugelassenen/abgelaufenen Arzneimittel und Impfstoffe nicht aufgeklärt habe. Da den Geschädigten die Überprüfung solcher Angaben nicht zugemutet werden könne, bzw. diese nicht ohne besondere Mühe überprüft werden könnten, habe der Beschuldigte auch in diesen Fällen arglistig gehandelt.