Dieser äussere sich darin, dass der Beschuldigte abgelaufene Impfstoffe und nicht bzw. nicht mehr zugelassene Arzneimittel habe verkaufen können, welche wertlos bzw. potentiell schädigend gewesen seien. Gemäss Überweisung und Ergänzung des Strafbefehls hat der Beschuldigte zum Teil "klassisch" arglistig gehandelt, indem er effektive Ablaufdaten manuell und zum Teil