Bezüglich der modifizierten Eintragungen sei einem Laien nicht zuzumuten, dass er überprüfe, ob Impfungen unter dieser Chargennummer und diesem Ablaufdatum effektiv bestünden. Der Beschuldigte habe sich somit die Unerfahrenheit und die mangelnde Kontrollfähigkeit der Geschädigten zunutze gemacht, um diese arglistig zu täuschen, wodurch bei ihm selbst ein Vermögensvorteil durch die Täuschungen resultiert habe. Dieser äussere sich darin, dass der Beschuldigte abgelaufene Impfstoffe und nicht bzw. nicht mehr zugelassene Arzneimittel habe verkaufen können, welche wertlos bzw. potentiell schädigend gewesen seien.