Auch bei der Verabreichung von in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimitteln gelte es festzuhalten, dass dem Beschuldigten 30 derartige Therapien nachgewiesen werden könnten. Von Laien könne keine Prüfung erwartet werden, ob es sich bei den verschriebenen Medikationen um Mittel handle, welche in der Schweiz zugelassen und somit unter Umständen keine Gefährdung für das Wohl der Tiere darstellen würden (act. B 4/10/2, S. 15). Bezüglich der modifizierten Eintragungen sei einem Laien nicht zuzumuten, dass er überprüfe, ob Impfungen unter dieser Chargennummer und diesem Ablaufdatum effektiv bestünden.