Dabei habe er die effektiven Ablaufdaten manuell und zum Teil irreversibel unkenntlich gemacht, so dass den Geschädigten nicht habe auffallen können, dass ihre Haustiere mit abgelaufenen und somit nicht mehr zur Verabreichung zulässigen Impfstoffen behandelt worden seien. Auch bei der Verabreichung von in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimitteln gelte es festzuhalten, dass dem Beschuldigten 30 derartige Therapien nachgewiesen werden könnten.