Seite 50 Weil auch das Obergericht den Tatbestand der Urkundenfälschung als nicht erfüllt erachtet, schadet es nicht, dass das Kantonsgericht den Beschuldigten nicht auf eine mögliche, abweichende rechtliche Würdigung (Art. 23 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die technischen Handelshemmnisse an Stelle von Art. 251 Ziff. 1 StGB) aufmerksam gemacht hat. 2.2.9 Fazit Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen hat. 2.3 Betrug