ob und welche Auswirkungen sie auf diese hatten. In subjektiver Hinsicht bleibt zu ergänzen, dass die Staatsanwaltschaft lediglich erklärte, der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt (act. B 4/10/2, S. 14). Dazu, ob er durch sein Tun, jemanden (wen?) am Vermögen oder an anderen Rechten schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollte (W OLFGANG W OHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 6 zu Art.