Der schlüssigen Beurteilung durch das Kantonsgericht kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Mit Bezug auf den objektiven Tatbestand ist anzufügen, dass nicht dargetan ist, ob die oben erwähnten Rechnungen für die Buchhaltung oder Steuererklärung überhaupt verwendet wurden resp. ob und welche Auswirkungen sie auf diese hatten.