Das Eingeständnis des Beschuldigten, dass er Probleme bekommen könnte, belege noch keine Urkundenfälschung. Da die Rechnungen von C. stammten und an den Beschuldigten adressiert worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass C. die Adresse des Beschuldigten an der Y. einfügt habe. Nicht belegt sei jedenfalls, dass der Beschuldigte selbst diese Adresse angegeben oder einfügt habe. In dubio pro reo sei der Beschuldigte deshalb vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.