Gemäss der Vorinstanz geht aus den Rechnungen nicht hervor, durch wen welche Rechnungen in welcher Weise und weshalb abgeändert worden seien und was das für einen Vorteil resp. eine Besserstellung für den Betreffenden gebracht haben solle. Allein die Abänderung des Datums (2. Dezember 2013 anstatt 29. November 2013), habe nicht erkennbar zu einer Besserstellung des Beschuldigten geführt. Das Eingeständnis des Beschuldigten, dass er Probleme bekommen könnte, belege noch keine Urkundenfälschung.