B 4/1.3, Pos. 5). Die Staatsanwaltschaft verweist zudem auf die E-Mail des Beschuldigten vom 2. Dezember 2013 (act. 10/2; act. B 4/1.3, Position 80), in der vom Beschuldigten erklärt wird, dass er die Rechnung habe umschreiben müssen, um keine Probleme zu bekommen. In dieser vom Beschuldigten abgeänderten Rechnung, welche sich in seiner erwähnten E-Mail als Grafik im Text befand, wird dem Beschuldigten für tierärztliche Leistungen (netto € 248.00) und Materialien und Diät-Ergänzungsfuttermittel (netto € 142.00) ein Gesamtbetrag von brutto € 447.10 in Rechnung gestellt. Die Originalrechnung müsste aufgrund der übereinstimmenden Beträge und Leistungen die Rechnung in act. B