Auch diesen Erwägungen ist zuzustimmen (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.1.4) Der Beschuldigte soll gemäss der Staatsanwaltschaft einen Rechnungsbeleg abgeändert haben. Nach der Anklageschrift soll der Beschuldigte den Adressaten und die verrechneten Leistungen abgeändert haben, um einerseits den Medikamentenhandel zu vertuschen und andererseits, Probleme mit den Steuerbehörden zu umgehen (act. B