Wirkten Rechnungsaussteller mit dem buchführungspflichtigen Rechnungsempfänger bei der Erstellung der inhaltlich unwahren Rechnung zusammen, namentlich bei sogenannten Gefälligkeitsrechnungen, dann habe diese Rechnung nicht mehr nur Rechnungsfunktion, sondern sie diene objektiv und subjektiv in erster Linie als Buchhaltungsbeleg für die Rechnungsempfängerin, weshalb Falschbeurkundung zu bejahen sei. Eine Urkundenfälschung begehe zudem, wer als Verantwortlicher für die Buchhaltung der rechnungsstellenden Gesellschaft eine inhaltlich unwahre Rechnung erstelle, die als Bestandteil der eigenen Buchhaltung erscheine.