Rechnungen kommen aber nicht allein deshalb Urkundenqualität zu, weil die Adressatin buchführungspflichtig sei. Wirkten Rechnungsaussteller mit dem buchführungspflichtigen Rechnungsempfänger bei der Erstellung der inhaltlich unwahren Rechnung zusammen, namentlich bei sogenannten Gefälligkeitsrechnungen, dann habe diese Rechnung nicht mehr nur Rechnungsfunktion, sondern sie diene objektiv und subjektiv in erster Linie als Buchhaltungsbeleg für die Rechnungsempfängerin, weshalb Falschbeurkundung zu bejahen sei.