Anders sei es dort, wo die Rechnung von einer Person mit garantenähnlicher Stellung stamme, von einer solchen angeblich geprüft worden oder in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung bestimmt sei und der Aussteller mit ihr explizit die Buchhaltung fälschen wolle bzw. als Bestandteil der Buchhaltung des Rechnungsstellers eingereicht werde. Rechnungen kommen aber nicht allein deshalb Urkundenqualität zu, weil die Adressatin buchführungspflichtig sei.