Weiter führte das Kantonsgericht aus, die Rechnung verkörpere grundsätzlich nur die Erklärung, dass der Aussteller gegen den Adressaten eine Forderung in der Höhe des Rechnungsbetrages geltend mache. Nur für diese Erklärung bilde sie einen Beweis. Anders sei es dort, wo die Rechnung von einer Person mit garantenähnlicher Stellung stamme, von einer solchen angeblich geprüft worden oder in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung bestimmt sei und der Aussteller mit ihr explizit die Buchhaltung fälschen wolle bzw. als Bestandteil der Buchhaltung des Rechnungsstellers eingereicht werde.