Seite 47 fiktiven Impfung sei aufgrund der widersprüchlichen Zeugenaussage von M. nicht bewiesen. Im Zweifel sei vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen und damit davon, dass die eingetragenen Impfungen tatsächlich wie bestätigt verabreicht worden seien. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist mit Blick auf das Beweisergebnis nicht zu beanstanden.