B 4/4.8), sei festzustellen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Originalkleber gefehlt habe (abhandenkam, verdreckt oder unbrauchbar war) und deshalb ein alter Kleber benutzt worden sei, um die Bezeichnung des Impfstoffs nicht von Hand eintragen zu müssen. Im Zweifel sei vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen und damit davon, dass die tatsächlich verabreichte Impfung mit der von Hand eingetragenen Impfung (Impfstoff und Ablaufdatum) übereinstimme.