Es sei keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, wonach eine korrekte handschriftliche Eintragung nicht rechtskonform sein solle. Zum Vorwurf, dass der Beschuldigte einen Kleber überschrieben und damit den Anschein erweckt habe, dass er einen nicht abgelaufenen Impfstoff verwendet habe (die ursprüngliche Chargennummer 4BMM und das ursprüngliche Ablaufdatum April 2015 sei durchgestrichen und manuell mit einer neuen Chargennummer 4TA2 und einem neuen Ablaufdatum März 2016 ersetzt worden - Impfung vom 31. Juli 2015, act.