Darüber hinaus könne es strafrechtlich nicht relevant sein, wenn der Kleber mit der Chargennummer und dem Ablaufdatum unbrauchbar sei (aus welchen Gründen auch immer, wie wenn der Kleber bspw. nicht mehr klebe, unleserlich sei, abhandengekommen sei, etc.) und deshalb von Hand die Chargennummer und das Ablaufdatum eingetragen werden müsse. Es sei keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, wonach eine korrekte handschriftliche Eintragung nicht rechtskonform sein solle.