Die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, diene der Abgrenzung des Urkundenstrafrechts gegenüber einem wenig ernst gemeinten und daher strafrechtlich irrelevanten Verhalten (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.295/2001 vom 24. August 2001 E. 2c ). Darüber hinaus könne es strafrechtlich nicht relevant sein, wenn der Kleber mit der Chargennummer und dem Ablaufdatum unbrauchbar sei (aus welchen Gründen auch immer, wie wenn der Kleber bspw. nicht mehr klebe, unleserlich sei, abhandengekommen sei, etc.) und deshalb von Hand die Chargennummer und das Ablaufdatum eingetragen werden müsse.