Zudem sei wiederum keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht erkennbar, weshalb keine Urkundenfälschung vorliege. Die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, diene der Abgrenzung des Urkundenstrafrechts gegenüber einem wenig ernst gemeinten und daher strafrechtlich irrelevanten Verhalten (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.295/2001 vom 24. August 2001 E. 2c ).