BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Anzufügen ist, dass die Staatsanwaltschaft einen allfälligen (finanziellen) Vorteil des Beschuldigten durch die Verwendung des in der Schweiz nicht zugelassenen Tollwutimpfstoffs weder behauptet noch dargelegt hat (zum Beispiel mittels Vergleich der Einstandskosten des verwendeten Impfstoffes zu denjenigen, welche ein in der Schweiz zugelassenes Präparat verursacht hätte). Gemäss dem Kantonsgericht ist das mehrfache handschriftliche Eintragen/Abändern der Chargennummer und des Ablaufdatums (Impfungen vom 31. Juli 2015, act. B 4/4.7 und B 4/4.8, und vom 23. Mai 2015, act. B 4/4.12) belegt. Allerdings sei damit nicht bewiesen,