Vorteilsabsicht könne dem Beschuldigten nicht genügend nachgewiesen werden. Es sei zudem nicht belegt, dass er tatsächlich jemanden geschädigt habe und es sei nicht erkennbar, inwiefern der Beschuldigte durch die gelegentliche Verwendung des E.-Stempels unrechtsmässig bessergestellt worden sein solle (vgl. dazu act. B 4/4.1.). Es sei nicht davon auszugehen, dass einzig durch die Verwendung des deutschen Stempels, resp. der Bestätigung eines falschen Impfortes, eine Besserstellung resultiert habe, denn es sei möglich, einen in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff straffrei in der Schweiz zu verwenden (vgl. dazu insbes. Art. 7 Abs. 2 aTAMV und Art. 11 und Art. 36 aAMBV resp.