251 StGB verlange eine besondere Absicht, nämlich dass der Täter handle, um Dritte am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Beim Vorteil genüge jede Besserstellung, auf die kein Anspruch bestehe. Hätte der Beschuldigte darüber hinwegtäuschen wollen, dass er die Tollwutimpfungen mit dem in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff in der Schweiz durchführte, hätte er sämtliche Impfungen mit dem E.-Stempel bestätigten müssen (vgl. dazu auch act. B 4/4.1). Die Schädigungs- resp. Vorteilsabsicht könne dem Beschuldigten nicht genügend nachgewiesen werden.