Eine konsequente Verwendung des E.-Stempels wäre aber nötig, um der Argumentation der Staatsanwaltschaft zu folgen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den E.- Stempel nicht in Schädigungsabsicht benutzt habe und wie er selbst sagte, lediglich versehentlich den „falschen“ Stempel gebraucht habe, aber nicht mit System um sämtliche Tollwutimpfungen in der Schweiz zu legalisieren. Art. 251 StGB verlange eine besondere Absicht, nämlich dass der Täter handle, um Dritte am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.