Weiter gelangte das Kantonsgericht zum Schluss (act. B 2 E. 5.1.4.2.2., S. 55), mit der Verwendung des Stempels „E.“ habe der Beschuldigte eine inhaltlich nicht richtige Angabe gemacht, weil er damit angebe, die Impfung in Deutschland vorgenommen zu haben. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte bewusst den deutschen Stempel verwendet haben solle, um die Impfungen quasi zu legalisieren, könne aber nicht gefolgt werden, weil der Beschuldigte in diesem Fall wohl sämtliche Tollwutimpfungen mit dem E.-Stempel versehen hätte. Das habe er aber nicht getan, wie die