2.2.8 Würdigung durch das Obergericht Gemäss der Vorinstanz ist bezüglich der Urkundenfälschungen, welche sich im Zeitraum vom 24. Juli 2013 bis 31. Juli 2015 zugetragen haben sollen, die Verfolgungsverjährung im Urteilszeitpunkt, d.h. am 9. Juli 2020, noch nicht eingetreten (act. B 2 E. 5.1.4.1, S. 54). Da sowohl Widerhandlungen nach Art. 23 Abs. 1 lit. a THG als auch nach Art. 251 StGB - im Minimum - mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden, kann das Obergericht sich dieser zutreffenden Auffassung vollumfänglich anschliessen (Art. 82 Abs. 4 StPO;