B 4/1.3, Pos. 80). Darin wird ein Gesamtbetrag von € 447.10 dem Beschuldigten für tierärztliche Leistungen (netto € 248.00) und Materialien und Diät-Ergänzungsfuttermittel (netto € 142.00) in Rechnung gestellt. Die Darstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz erachtet das Obergericht als korrekt und darauf kann im Folgenden abgestellt werden.