Weil M. sich vor dem Kantonsgericht nicht mehr genau erinnern konnte, ob die Impfungen vom 6. Mai 2015 bzw. 2. Juni 2015 tatsächlich beide gemacht oder eine eventuell nur nachbestätigt worden war (act. B 4/82/4, S. 4 f.), kann das Obergericht sich dieser Würdigung grundsätzlich ohne Vorbehalte anschliessen. Anzumerken ist einzig, dass es sich nicht bloss um drei, sondern insgesamt um vier Vorfälle gehandelt hat, da die Einträge bei beiden Hunden von L., nämlich S. und R., angepasst wurden (act. B 4/4.7 und 4.8).