Bei dem Hund von Z. ergibt sich gemäss dem Kantonsgericht aus dem Heimtierpass (act. B 2 E. 5.1.2.1, S. 52 f.), dass die Impfung vom 2. Mai 2015 ohne Etikettenkleber und ohne Chargen-Kleber handschriftlich eingetragen worden sei. Weil es die Aussagen von M. bei der Polizei (act. B 4/2.10) resp. an Schranken (act. B 4/82/4) als widersprüchlich erachtete bzw. diese keinen eindeutigen Schluss zuliessen, hielt es dafür, zugunsten des Beschuldigten von dem für ihn günstigeren Sachverhalt auszugehen.