Seite 43 In den beiden ersten Fällen ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt (act. B 2 E. 5.1.2.1, S. 52), der Beschuldigte bestreite nicht, diese handschriftlichen Eintragungen in den Heimtierpässen vorgenommen zu haben. Dieser habe geltend gemacht, dass anlässlich der Reinigung der Praxis durch Hilfskräfte die Aufkleber kaputtgegangen seien.