Die Beurteilung durch die Vorinstanz erscheint schlüssig, umso mehr als sich aus der Übersicht in act. B 4/4.1 auch bezüglich der Besitzer oder der Impfdaten kein klares Muster ergibt, das auf eine eindeutige Absicht beim Beschuldigten schliessen lässt (zum Beispiel, dass der Beschuldigte den "E."-Stempel nur in einem bestimmten Zeitraum oder konsequent bei gewissen Besitzern verwendete). Die Schlussfolgerung, dass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass er den "E."-Stempel versehentlich einsetzte, ist daher nicht zu beanstanden.