Insgesamt seien von 29 Virbagen canis- Impfungen 18 mit dem Stempel „F.“ und 11 mit dem Stempel „E.“ versehen worden (s. Übersicht in act. B 4/4.1). Dass der Beschuldigte den Stempel „E.“ systematisch dazu verwendete, um den Impfort des in der Schweiz nicht zugelassenen Tollwutimpfstoffs Virbagen canis LT zu vertuschen, sei demnach nicht plausibel. Nachdem dies bei weniger als der Hälfte der verabreichten Impfungen geschehen sei, sei die Möglichkeit, dass der Stempel wie vom Beschuldigten angeführt, tatsächlich verwechselt worden sei, nicht auszuschliessen. Im Zweifel sei vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt